ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Provisionsanspruch
1.1 Die Maklerfirma Diana Fissel Immobilien – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für
den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision
in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur
Zeit 19%):

a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5 % des Kaufpreises;

b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2 Monatsmieten von der
Kaltmiete;

c) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz 5 % des Kaufpreises.

1.2 Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision
ausgewiesen ist.
§2 Fälligkeit der Provision
2.1Provision ist fällig bei Vertragsabschluß, ohne Rücksicht auf die technische,
juristische oder finanzielle Durchführbarkeit des Vertrages.
2.2Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen
Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande
kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder
Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
§3Doppeltätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
§4Weitergabeverbot
Sämtliche den Makler erteilten Informationen und Unterlagen sind nur für den Kunden bestimmt
und von diesem vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser
Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Vertrag – gleich zwischen wem und welcher Art –
zustande kommen, so ist vom Kunden die vereinbarte Provision in voller Höhe an den Makler zu
zahlen.
§5Kenntnis von Angeboten
Ist dem Kunden ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 3
Tage nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese
Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§6Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine
vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen
möchte.
§7Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines
Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
§8Haftungsbeschränkung
8.1Da der Makler sich bei den Angaben auf die Informationen Dritter stützen muss, haftet er nicht für
Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder
Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben, sowie für Irrtümer, die sich auf Objektdaten
beziehen.
8.2 Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die
Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem
die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
§9Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
9.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt § 9.1 selbst.
9.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
§10Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer
Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§11Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der
Sitz des Maklers.
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